Latein und Griechisch


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SATZUNG des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern (MVA) im Deutschen Altphilologenverband e.V. (DAV)

§ 1 Der MVA setzt sich als Glied des DAV zum Ziel, die Bildungswerte der Antike im geistigen Leben der Gegenwart, besonders in der Erziehung der Schul- und studentischen Jugend, zur Wirkung zu bringen. Er arbeitet mit allen Personen und Institutionen zusammen, die dieses Ziel erstreben. Die pädagogische und wissenschaftliche Fortbildung der Latein und Griechisch unterrichtenden Lehrer ist wie auch die Durchsetzung des Unterrichts in den alten Sprachen in unserem Land Hauptanliegen der Verbandsarbeit. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.

§ 2 Mitglied des Verbandes kann werden, wer Latein und/oder Griechisch an Schulen oder Universitäten in Mecklenburg-Vorpommern unterrichtet oder sich oben genannten Zielen verpflichtet fühlt. Lehrer eines Kreises oder benachbarter Kreise können sich in Gruppen zusammenschließen.

§ 3 Der Eintritt in den Verband erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die erstmalige Zahlung des Jahres- bzw. Halbjahresbeitrages auf das Verbandskonto.

§ 4 Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt (schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand); b) durch Tod; c) durch unbegründete Nichtzahlung des Beitrages; durch Ausschluss.

§ 5 Zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben wird ein Jahresbeitrag/Halbjahresbeitrag erhoben. Höhe und Fälligkeiten setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Verband hat jährlich einen Beitrag pro Mitglied an den DAV abzuführen.

§ 6 Die Organe des Verbandes sind: a) der Vorstand; b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einem Beisitzer. Ein Mitglied des Vorstandes sollte Vertreter der Universität sein. 2. Der Vorstand wird durch die Verbandsmitglieder gewählt. 3. Die Amtsdauer beträgt 2 – 2½ Jahre. 4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit kann der Vorstand bis zur Neuwahl ein Mitglied kooptieren. Die Wiederwahl von Mitgliedern ist möglich.

§ 8 1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und trifft Maßnahmen, die die Ziele des Verbandes fördern. Er vertritt die Mitglieder im DAV und entsendet Delegierte zu dessen Kongressen. Jedes Vorstandsmitglied führt seine Amtsgeschäfte eigenverantwortlich. 2. Rundschreiben an die Verbandsmitglieder und Eingaben an Institutionen bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der Vorstandsmitglieder. Die Zustimmung kann auch schriftlich erteilt werden. 3. Mündliche Verhandlungen von Vorstandsmitgliedern mit Institutionen bedürfen auch der Absprache im Vorstand.

§ 9 1. Der Vorstand kommt mindestens halbjährlich zusammen. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. 3. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Verbandsmitglieder und Sachverständige einladen, die dann beratende Stimme haben. Über wichtige Beschlüsse werden die Mitglieder durch Mitteilungsblätter informiert.

§ 10 Über alle Mitgliederversammlungen, Verhandlungen und Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

§ 11 Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter vertritt den Verband entsprechend dem Statut des DAV gerichtlich und außergerichtlich.

§ 12 Die Mitgliederversammlung wird in der Regel alle zwei Jahre einmal einberufen, sofern der Vorstand oder ein Drittel der Verbandsmitglieder es nicht öfter für notwendig erachtet. Die Einladung muss mit der Tagesordnung ca. 4 Wochen vorher in der Hand der Verbandsmitglieder sein.

§ 13 Die Mitgliederversammlung dient: 1. der Aussprache und Beschlussfassung über die Zielsetzung des Verbandes 2. der Entlastung und Wahl des Vorstandes 3. der Darlegung der Einnahmen und Aufgaben des Verbandes, dazu werden aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. 4. der Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge 5. der Festsetzung des Jahresbeitrages, in welchem der Betrag für den DAV enthalten sein muss 6. der Beschlussfassung über Änderung der Satzung, hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

§ 14 Vorstand und Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind. Falls die Satzung nichts anderes bestimmt, wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15 Für Sonderaufgaben dürfen die Mitgliederversammlung und der Vorstand Arbeitsausschüsse einsetzen.

§ 16 Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Auslagen und entstehende Unkosten sind nachzuweisen und aus dem Beitragsaufkommen zu erstatten.

Landesverband Mecklenburg-Vorpommern im DAV Schwerin, 19. 1. 1991 (§ 7.1 neugefasst am 2.03.2013